Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_24/2026
Urteil vom 13. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._______ _,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Berufungsanmeldung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 19. November 2025 (CN.2025.23).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts B.________ der Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und verwies ihn für die Dauer von 12 Jahren des Landes (Dispositivziffern I.1 - 4). Rechtsanwalt A.________ wurde als amtlicher Verteidiger von B.________ mit Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. B.________ wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die amtliche Entschädigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositivziffer V.2 und 3).
1.2. Am 17. Mai 2024 meldete Rechtsanwalt A.________ im Namen von B.________ Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts an.
1.3. Am 7. Mai 2025 erklärte Rechtsanwalt A.________ in eigenem Namen Berufung gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid. Mit derselben Eingabe vom 7. Mai 2025 liess auch B.________, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, Berufung u.a. gegen den Entschädigungsentscheid erklären.
1.4. Mit Beschluss vom 19. November 2025 trat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weder auf die von Rechtsanwalt A.________ noch auf die von B.________ erhobene Berufung gegen den Entschädigungsentscheid ein und stellte zudem fest, dass Dispositivziffer V.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
1.5. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. Januar 2026 beantragt Rechtsanwalt A.________ die Aufhebung des Beschlusses vom 19. November 2025 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, damit diese auf seine Berufung gegen den Beschluss über die Festsetzung (der Höhe) seiner Entschädigung als amtlicher Verteidiger eintrete.
2.
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen bildet einzig das vorinstanzliche Nichteintreten auf die von Rechtsanwalt A.________ erhobene Berufung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es mithin nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz mangels Berufungsanmeldung zu Recht auf die fragliche Berufung nicht eingetreten ist. Vorbringen zu materiellen Aspekten der Honorarbemessung liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Darauf ist (von vornherein) nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft grundsätzlich nur deren eigene Interessen. Sie ist daher gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Anfechtung des strafprozessualen Entschädigungsentscheids in eigenem Namen befugt. Die amtlich verteidigte Person hat hingegen kein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse an einer Erhöhung des amtlichen Honorars (BGE 151 IV 84 E. 2.3; so schon Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen, publiziert in Praxis 2012 83 S. 555 ff.).
4.2. Vor Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 stand der amtlichen Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von aArt. 135 Abs. 2 StPO die Beschwerde offen. Seit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 hat die amtliche Verteidigung die ihr zugesprochene Entschädigung mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel anzufechten (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen das erstinstanzliche Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Mai 2024 steht damit die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen (Urteile 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026 E. 1.3.1; 6B_806/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2 und 2.3; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 135 StPO). Entsprechend richtet sich das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid der ersten Instanz nach den Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 399 ff. StPO. Was daran in Bezug auf den vorliegenden Fall unklar sein soll, ist nicht ersichtlich. Die weitläufigen allgemein-theoretischen Erläuterungen in der Beschwerde zu Art. 135 Abs. 3 StPO ändern daran nichts.
4.3. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1). Die zweimalige Kundgabe des Willens, das Urteil anzufechten, ist nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. In diesen Fällen genügt die Einreichung einer Berufungserklärung, wobei eine Frist von 20 Tagen zur Verfügung steht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.2; Urteile 6B_426/2020 vom 10. März 2021; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Das Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO ist der Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss lit. b derselben Bestimmung nicht gleichgesetzt (statt vieler Urteil 6B_1489/2022 vom 2. August 2023 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.4. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen meldete der Beschwerdeführer nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 17. Mai 2024 namens seines Mandanten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Mai 2024 an. Wörtlich schrieb er: "Sie kennen mich als Verteidiger von Herrn B.________ im Rahmen des in der Referenz genannten Verfahrens. In Anwendung von Artikel 399 Absatz 1 StPO meldet mein Mandant hiermit Berufung gegen das Urteil vom 15. Mai 2024 an, dessen Dispositiv uns am selben Tag in der Verhandlung zugestellt wurde". Eine Berufungsanmeldung der amtlichen Verteidigung in eigenem Namen in Bezug auf den Entschädigungsentscheid erfolgte hingegen nicht. Der Umstand, dass eine Partei Berufung anmeldet und ein begründetes Urteil verlangt, entbindet die anderen Parteien indessen nicht davon, Berufung anzumelden, wenn sie ein Urteil ebenfalls anfechten wollen. Die Berufungsanmeldung ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Berufungseinlegung. Fehlt sie, ist die Berufung unwirksam (Urteile 6B_806/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3.3 und 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4).
4.5. Will die amtliche Verteidigung demnach nicht nur für ihren Mandanten, sondern auch für sich selbst in Bezug auf die Festsetzung des amtlichen Honorars Berufung erheben, muss sie sowohl im Namen des Mandanten als auch in eigenem Namen Berufung anmelden und erklären. Das Gesetz sieht für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die amtliche Verteidigung, anders als der Beschwerdeführer meint, keine Ausnahme vom zweistufigen Verfahren der Berufungsanmeldung und -erklärung vor (Urteile 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026 E. 1.3.3; 6B_806/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3.2 f.). Seine Annahme, lediglich die Zustellung eines begründeten Urteils bilde Voraussetzung für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die amtliche Verteidigung, geht im Lichte der vorstehenden Erwägungen ebenso fehl wie die Behauptung, die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung entfalle im Falle einer teilweisen Anfechtung des Urteils nach Art. 399 Abs. 4 StPO. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Auch der Umstand, dass die amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren nicht Partei ist (vgl. 104 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 2.3.3) und daher nach den allgemeinen Grundsätzen nicht legitimiert wäre, ein Rechtsmittel im eigenen Namen zu erheben, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine solche Ausnahme, zumal Art. 135 Abs. 3 StPO der amtlichen Verteidigung im Sinne einer lex specialis das ausdrückliche Recht einräumt, den Entschädigungsentscheid in eigenem Namen anzufechten (vgl. vorstehend E. 4.1).
4.6. Auch die weitere Kritik des Beschwerdeführers, das vorinstanzliche Nichteintreten verletze sowohl sein Recht auf eine gerechte Entschädigung für die Ausübung des amtlichen Mandats als auch das Recht seines Mandanten auf eine wirksame Verteidigung ( Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK , Art. 29 Abs. 3 BV), dringt nicht durch. Gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV), mithin steht es ihnen nicht frei, von gesetzlich geregelten und an Fristen gebundenen Verfahrensabläufen abzusehen.
5.
Der Beschwerdeführer hat es nach dem Gesagten versäumt, innert der Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs in eigenem Namen Berufung gegen den Entschädigungsentscheid der Erstinstanz anzumelden. Aus dem Umstand, dass er innert der Frist von 20 Tagen eine Berufungserklärung in eigenem Namen einreichte, vermag er angesichts der Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens nichts für sich abzuleiten. Das vorinstanzliche Nichteintreten mangels Berufungsanmeldung verletzt folglich kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill